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Itzling: Frühlingserwachen! 2 Zimmer Wohnung in kleinen Mehrparteienhaus


€ 185.000
Räume gesamt: 2
Immobiliengröße: 51 m2
Verfügbarkeit:

Die Wohnung wurde erfolgreich von uns vermittelt

Willkommen in der charmanten 2-Zimmer EG – Wohnung, ca.  51 m² Wohnfläche, Kellerabteil und allgemeine KFZ – Abstellplätze vor dem Haus.

Zentrale Lage mit perfekter Infrastruktur:

Kindergarten, Schulen, Apotheke, Ärzte, Supermarkt, Geschäfte, Bushaltestelle und S-Bahn-Station fußläufig erreichbar.

Vom Vorraum mit offener Küche im Retro – Style  und Essbereich gelangen Sie in den geräumigen Wohnbereich und weiter in das Schlafzimmer.

Das Badezimmer ist mit Wanne, Waschtisch, WC und Waschmaschinen Anschluss ausgestattet. Die Böden sind mit Laminat und Fliesen verlegt.

Das  1952 errichtete Mehrfamilienhaus mit nur 12 Parteien befindet sich in einem guten Zustand.

Sanierungsmaßnahmen Frühjahr 2023: Austausch Fenster in der Wohnung.

Objektdaten:

Zustand Wohnung: sanierungsbedürftig

WFL: ca. 51 m²

Vorraum

Kochen – und Wohnen

Schlafzimmer

Kellerabteil

 Zur allgemeinen Nutzung:

 Wasch – Trockenraum

1 KFZ – Abstellplatz vor dem Haus

Die Wohnung ist in 6 Monaten für Sie verfügbar!

Energie Ausweis erstellt am 14.03.2013

HWB:  170

fGEE: 2,34

Heiz – Betriebskosten:  € 159,36.-

Rücklagen: € 61,20.-

Kaufpreis: € 185.000.-

Für Größenangaben wird keine Gewähr übernommen, die Unterlagen wurden vom Verkäufer vorgelegt.

Bei Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes ist eine Provision zur Zahlung fällig. Diese richtet sich nach den in der MaklerVO, BGBI. Nr. 297/1996 idgF vorgesehenen Höchstsätze.

                                    

Angebot-ID : 20938
Preis: € 185.000
Grundstücksgröße: 51.00 m2
Räume: 2
Schlafzimmer: 1
Anzahl WC: 1
Vermittlungshonorar: 3% zzgl. 20% USt
Mietdauer: 3 Jahre befristet
Baujahr: 1952
Betriebskosten: 159,36

Auftragsformular Itzling: Frühlingserwachen! 2 Zimmer Wohnung in kleinen Mehrparteienhaus

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Art der Auftragsvergabe

Mehr Information . . .

Der Auftraggeber wünscht ein vorzeitiges Tätigwerden innerhalb der offenen Rücktrittsfrist und nimmt zur Kenntnis, dass er damit bei vollständiger Vertragserfüllung (Namhaftmachung) das Rücktrittsrecht vom Maklervertrag gem. § 11 FAGG verliert. Eine Pflicht zur Zahlung der Provision besteht aber erst nach Zustandekommen des vermittelten Geschäfts (Kaufvertrag, Mietvertrag) aufgrund der verdienstlichen, kausalen Tätigkeit des Maklers Der Auftraggeber wünscht kein vorzeitiges Tätigwerden.

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